Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
15. Oktober 1998
§ 5
§ 5 – stvoausnv_9
Die Ausführung der großen Tempo-100 km/h-Plakette nach § 1 Nr. 4 bestimmt sich nach § 58 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.
Kurz erklärt
- Die große Tempo-100 km/h-Plakette ist geregelt.
- Sie gehört zu den Vorschriften in § 1 Nr. 4.
- Die Ausführung dieser Plakette folgt bestimmten Regeln.
- Diese Regeln sind in § 58 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung festgelegt.
- Es handelt sich um Vorschriften für den Straßenverkehr.